Wenn Sie möchten, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter in der Schule Notenschutz erhält, sollte klar nachgewiesen sein, dass eine Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Legasthenie) vorliegt. Bei Notenschutz wird in Proben oder Schulaufgaben beispielsweise die Rechtschrift nicht benotet. Dies wird auch im Zeugnis vermerkt.
Zusätzlich sind noch möglich: Individuelle Unterstützung und Nachteilsausgleich:
Beim Nachteilsausgleich bekommt Ihr Kind bei Prüfungen bestimmte Erleichterungen, zum Beispiel mehr Zeit zum Lesen von Aufgabentexten. Der Nachteilsausgleich steht nicht im Zeugnis.
Über Notenschutz und Nachteilsausgleich entscheidet der Rektor oder die Rektorin der Schule. Dafür ist eine Stellungname durch Fachleute nötig. (Dazu steht mehr unten beim Punkt: Wer stellt fest, ob Ihr Kind LRS hat?)
Im Unterricht und bei den Hausaufgaben kann ein Kind mit Lese-Rechtschreibstörung weitere Erleichterungen erhalten, etwa die Verwendung einer größeren Schrift beim Lesetext oder die Verringerung der Hausaufgaben. Dies wird individuelle Unterstützung genannt.
Diese Regelungen gelten seit dem Schuljahr 2016/17 für alle bayerische Schulen, also auch im Raum Landshut und Dingolfing. Falls in früheren Jahren für Ihr Kind etwas anderes galt, sind Übergangsregelungen möglich.
Übrigens: Vor dem Schuljahr 2016/17 sprach man im bayerischen Schulsystem oft von einer Lese-Rechtschreibschwäche. Dieser Begriff wird inzwischen eher dann verwendet, wenn die Schwierigkeiten nicht so ausgeprägt sind wie bei einer Lese-Rechtschreibstörung. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff Lese-Rechtschreibschwäche nach wie vor sehr verbreitet.
Für Ihren Antrag auf Notenschutz oder Nachteilsausgleich in der Schule benötigen Sie die Diagnostik eines
Schulpsychologen, eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eines besonders ausgebildeten Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Damit
stellen Sie einen entsprechenden Antrag beim Rektor der Schule Ihres Kindes. Wenn Sie nicht ganz sicher sind, fragen Sie am besten beim
Sekretariat der Schule nach.
Wenn Ihr Kind nachweislich an einer Lese-Rechtschreibstörung, einer isolierten Lesestörung oder einer isolierten Rechtschreibstörung leidet, übernimmt - unter bestimmten Umständen - das Jugendamt Ihres Landkreises die Kosten einer Legasthenietherapie. Ob die Bedingungen dafür erfüllt sind, stellen Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie fest oder Kinder- und Jugendlichenpychotherapeuten. Auch in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) werden solche Untersuchungen oft gemacht. Die Fachleute verschaffen sich ein umfassendes Bild von der Situation Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter. Auch eine körperliche Untersuchung ist sinnvoll, ebenso die Überprüfung, ob sich Ihr Kind gut konzentrieren kann. Diese Diagnostik liefert auch für die Lerntherapie wertvolle Hinweise.
Darum kann ich Ihnen den Besuch beim Facharzt auf jeden Fall empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn Ihr Kind vor dem Schulbesuch häufig über Bauchweh, Übelkeit oder Kopfweh klagt. Der Facharzt ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Kind kann sich sehr schlecht konzentrieren oder Ihr Kind wirkt auf Sie besonders bedrückt oder ängstlich.
Sie möchten Ihr Kind zur Legasthenietherapie anmelden? Rufen Sie mich an, dann können wir einen kostenlosen ersten Termin vereinbaren!
Dyskalkulietherapeutin nach BVL
Dyslexietherapeutin nach BVL
Psychotherapie nach HP-Gesetz
Beratung, Überprüfung und Lerntherapie
bei Rechenstörung und LRS
Dyskalkulietherapie und Legasthenietherapie zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt